Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dort werden geführt:
a) das Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen, die Grabkartei, des weiteren
b) zeichnerische Unterlagen (Friedhofspläne), welche die Friedhofsgrenzen der einzelnen Friedhöfe, die Friedhofswege, die Grenzen der einzelnen Grabfelder und deren Bezeichnungen enthalten.
Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
Durch Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, die Friedhofcontainer und Abfallbehälter für die Entsorgung von Hausmüll zu benutzen.
Die Grabmale sollen in Gestaltung und Umgebung an die Umgebung angepaßt sein und eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
Für Grabmale dürfen keine Materialien wie Beton, Glas Emaille, Kunststoffe sowie ähnliche Werkstoffe verwendet werden.
Zur Reinigung der Grabmale dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale gelten folgende Vorschriften:
Die Bearbeitung soll handwerklich sein, die Grabmale sollen aus einem Stück sein und dürfen einen Sockel haben, der in der Regel eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten darf.
Schriften, Ornamente und Symbole sollen in der Regel aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen oder diesem angepaßt sein.
Steineinfassungen und Schrittplatten sind zugelassen.
Neue Grababdeckungen mittels geschlossener Platte sind nur zulässig, wenn nicht mehr als' 1/3 der Grabstätte bedeckt werden.
Zitat:
S.178: Als ich sehr krank war und im Krankenhaus im Sterben lag, hatte ich einen einzigen Wunsch: Ich wünschte mir gar nicht so sehr weiterzuleben (dies abzunehmen lag fern meines Vorstellungsvermögens), sondern ich wünschte mir, die Füße auf den Boden setzen zu können; es war mein verzweifelter Wunsch, die Erde mit meinen Füßen zu berühren, ihr „anzugehören“. (Sottsas, Ettore, aus: Prolog, in Bodenreform 3, 1995)
Abbildung:
S.179: DRY EARTH/&/SCATTERED ASHES/OR/DRY EARTH/&/BURIED GOLD/OR, Lawrence Weiner, Gravierungen in Abdeckplatten für Erdarbeiten, Skulpturprojekt, Münster 1997.