Nun dürfte verständlich sein, warum zuvor auf der Unterscheidung zwischen ästhetischem Urteil und der Urteilsbegründung bestanden wurde. Im einzelnen ästhetischen Urteil kommt nur die Fähigkeit des Urteilenden zum Ausdruck, einem gestalteten Objekt anzusehen, daß in ihm ein Verweis auf einen Gesamtzusammenhang vergegenständlicht wurde. Der Zusammenhang selbst steckt nicht in den Objekten. Er muß in der Urteilsbegründung durch die Vermittlungsleistung des Subjekts konstituiert werden.
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